Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 79 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 4
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- BVerwG, 16.09.2025 – 1 WB 15.25Selbstanzeige eines ehrenamtlichen Richters; Besorgnis der Befangenheit
- BVerwG, 15.01.2026 – 1 WB 33.25
- BVerwG, 29.04.2026 – 2 WB 1.25Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2015 – OVG 81 D 2.11Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/79#abs-1 (1) Eine Richterin oder ein Richter oder eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen,
1.
in Fällen, in denen eine Richterin oder ein Richter im Strafverfahren von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist, oder
2.
wenn sie oder er
a)
selbst an der Tat beteiligt ist,
b)
in einem sachgleichen Strafverfahren oder Bußgeldverfahren gegen die Soldatin oder den Soldaten beteiligt war oder
c)
in einem früheren, dieselbe Sache betreffenden Beschwerdeverfahren, Verfahren auf Aufhebung oder Änderung einer einfachen Disziplinarmaßnahme oder in einem dieselbe Sache betreffenden Verfahren nach § 40 Absatz 4 mitgewirkt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/79#abs-2 (2) Eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wenn sie oder er
1.
in derselben Sache als Disziplinarvorgesetzte oder Disziplinarvorgesetzter Disziplinarbefugnis ausgeübt hat, bei disziplinaren Ermittlungen oder als Vertrauensperson mitgewirkt hat oder in dem gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen die Soldatin oder den Soldaten tätig gewesen ist,
2.
Disziplinarvorgesetzte oder Disziplinarvorgesetzter der Soldatin oder des Soldaten ist oder
3.
dem Bataillon oder dem entsprechenden Truppenteil oder der Dienststelle der Soldatin oder des Soldaten angehört.